Märkerding

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Märkerding (mhd. marcdinc, marcgedinge). Versammlung der ®Markgenossenschaft zu Beschlüssen und Urteilen in Angelegenheiten wie Abgaben, Flur-, Allmende- und Markwaldordnung, Gewässer-, Weiden- und Wegenutzung, Viehtrift und Schaftrieb, Eichel- und Eckernmast, Forstkultur, Wasserbau und Grenzmarkierung. Aus dem Märkerding ging das ®Holzgericht (waltgedinge, forst-, holzdinc, holting) hervor, das sich ausschließlich mit dem ®Markwald befasste (s. Markfrevel).
Man unterschied „ordentliche“ (jährliche) und „gebotene“ (fallweise einberufene) Märkerdinge. Einberufung und Leitung oblagen einem Pfleger (marcrihter), Rechts- und Urteilsfindung dem Umstand der Markgenossen. Tagte man ursprünglich unter freiem Himmel, so zog man – nicht zuletzt wegen der zunehmenden Verschriftlichung des Verfahrens – im ausgehenden MA. in Kirchen oder Wirtshäuser.