Markfrevel
Markfrevel (Waldfrevel). Für Verstöße gegen die ordnungsgemäße Nutzung des Markwaldes verhängte das ®Märkerding Geldbußen, deren Höhe in Bußkatalogen niedergelegt waren, oder die Einziehung der benutzten Geräte. Hartnäckige Sünder traf die Strafe der Marksperre. Die in älteren Weistümern angeführten Leibesstrafen wie Ausdärmen, Handabschlagen oder Sohlebrennen dienten wohl nur der Abschreckung und sind nie vollzogen worden. Häufig zu büßende Markfrevel waren: das unerlaubte Fällen von Mastbäumen (Eichen, Buchen); Einschlag von für einen bestimmten Verwendungszweck reservierten Bäumen; Viehtrieb während der Hauptvegetationszeit (zwischen 1. Mai [Walpurgis] und 29. September [Michaelis]); Brandrodung und „Wipfeln“ der Bäume; Waldmast oder Holzeinschlag in fremdem Markwald; nicht genehmigtes Aushauen von Beuten (s. Imkerei) und Entrinden von Bäumen.
(s. Baumfrevel, Mark (Gemeine Mark, Allmende), Waldschutzbestimmungen)