Meineid

Aus Mittelalter-Lexikon
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Meineid (mhd. meineit = Falscheid; lat. periurium, testimonium falsum). Das vorsätzliche falsche Schwören (Meineid) zog – ebenso wie das Nichtbefolgen eines promissorischen Eids (Eidbruch) – Ehrverlust nach sich, verbunden mit Rechtlosigkeit und Eidesunfähigkeit. Kirchlicherseits wurde er – wegen des quasisakramentalen Charakters der Eidesleistung – mit ®Kirchenstrafen geahndet. Vergehen gegen das Stadtrecht galt als Bruch des Bürgereids, stempelten den Übeltäter zum Meineidigen und ließen ihn das Bürgerrecht verlieren. Auch Bürger, die in nichtöffentlichen Dingen – etwa schuld- oder erbrechtlich – meineidig geworden waren, gingen des Bürgerrechts verlustig; sie wurden gestäupt oder gebrandmarkt und aus der Stadt getrieben. Soweit öffentliche Belange betroffen waren (Amtseid, Treueid; s. Eid) und im Wiederholungsfall lautete die Strafe auf Verlust der Schwurfinger (Mittel- und Zeigefinger) oder der ®Schwurhand, in Tateinheit mit Gotteslästerung auch auf Zungeausreißen.
Die Frevelhaftigkeit eines Meineids war tief im Volksglauben verwurzelt; Eide wurden unter Anrufung Gottes geschworen, und so musste Falscheid oder Eidbruch Gott beleidigen und göttliche Rache zeitigen. Man erwartete etwa, dass dem Falschschwörer die Schwurhand abfaulen müsste.
Beim Übersiebnungsverfahren (dem Überführungseid mit sechs Eideshelfern) schworen die Helfer, dass der Eid des Klägers „rein und nicht mein“ (mhd. mein = falsch) sei.
Im Volksglauben waren Phantasien über die Strafen für Meineidge verbreitet: er wird sofort vom Teufel geholt, findet im Grab keine Ruhe, muss in Tiergestalt umgehen usf. Außerdem gilt der Ort des Meineids als fluchbeladen und bringt auch Unbeteiligten Gefahr und Schaden.
(Über das Vermeiden göttlicher Strafen bei Meineid s. Eid)