Reichskirche
Reichskirche. Seit dem 9. Jh. verfügten die Monarchen aufgrund ihrer Schutzfunktion und ihres Gottesgnadentums über die Besetzung von Bischofsstühlen und Abtssitzen. Otto I. schuf sich durch den Ausbau dieses königlichen Hoheitsrechts zum ®"Ottonischen Reichskirchensystem" ein Mittel zur Machtfestigung, indem er – als Gegengewicht zum machthungrigen weltl. Hochadel – die wichtigsten Kirchenämter mit Männern seines Vertrauens besetzte, und diese bei der ®Investitur auf sich verpflichtete. Durch Verleihung von Grundbesitz und ®Regalien kam eine wachsende Zahl von Bischöfen und Äbten letztendlich in den Stand von Reichsfürsten. Die königliche Einflussnahme ging infolge des ®Investiturstreites zurück; im Wormser Konkordat von 1122 wurde sie auf die Anwesenheit des Königs oder seines Stellvertreters bei der Bischofswahl, auf die Bevogtung des Kirchengutes und auf die lehnsrechtliche Übertragung von Regalien in der Zeremonie der Zepterinvestitur (Regalieninvestitur) beschränkt. Im Laufe des 13. Jh. reduzierte sich die Vogtsherrschaft auf eine allgemeine Schirmvogtei des Königs über die Reichskirche, mit der jedoch keine wesentliche rechtliche Einflussnahme mehr verbunden war.
Die Reichskirche bestand aus reichsunmittelbaren Erzbistümern und Bistümern (wozu fast alle im Reich zählten), Stiftskirchen (z.B. die Aachener Marienkirche, St. Simon und Juda in Goslar, St. Servatius in Maastricht), Abteien und Klöstern (z.B. Fulda, Reichenau, Gandersheim, Quedlinburg), Pfarrkirchen und Kapellen.