Regalien

Aus Mittelalter-Lexikon
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Regalien (mlat. iura regalia = königliche Rechte [der Begriff erscheint erstmalig im Wormser Konkordat von 1122]). Auf fma. Zeit gehen dem König vorbehaltene Hoheitsrechte zurück, welche die finanzielle Basis der Königsmacht sicherten. Dazu gehörten in Deutschland zunächst die königlichen Rechte am Reichskirchengut, vom 12. Jh. auch die Rechte auf Einnahmen aus Strafen und Bußen, aus Gerichts-, Stadt-, Markt- und Geleitprivilegien, aus Wege-, Brücken-, Hafen- und Flusszöllen, aus Schatz- und Wrackfund, Bergwerks- und Salinenerträgen, aus Forst- und Gewässernutzung, aus Münzstätten und Wechselstuben und aus der "Kammerknechtschaft" der Juden. Seit dem 12. Jh. gingen die meisten dieser Rechtsansprüche durch Verleihung auf weltl. und geistl. Fürsten über (s. Fürstengesetze). Auch viele Städte gelangten durch einmalige Ablöse oder jährliche Pachtzahlung in den Besitz von Regalien, etwa in Zoll-, Geleit- oder Münzrechten. Die ®Goldene Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 weist die Salz-, Juden-, Zoll- und Münzregalien den Kurfürsten zu und bestätigt damit eine de facto bereits bestehende Ordnung.
Bezüglich der Regalienvergabe an Kirchenfürsten ("Temporalien", erstmals definiert von Heinrich V. und Paschalis II. [1111]) kam es zu Streitigkeiten zwischen den dt. Königen und dem Papsttum (s. Investiturstreit), die durch das Wormser Konkordat (1122) beigelegt wurden. Demnach wurden Bischöfe durch den quasi-lehnsrechtlichen Akt der Zepterinvestitur (Regalieninvestitur) in ihre weltl. Herrschaftsrechte eingeführt (s. Investitur), nachdem sie von der Kurie in ihre geistl. Amtsbefugnisse (s. Spiritualien und Temporalien) gesetzt worden waren.
(s. Bannrechte, Befestigungsrecht, Bergrecht, Constitutio de regalibus, Forst, Geleit(srecht), Jagd- und Forstregal, Marktrecht, Münzrecht, Pfandsatzung, Salzregal, Strandrecht, Straßenzwang, Stromregal, Wasserregal, Zoll)