Seelgerät

Aus Mittelalter-Lexikon
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Seelgerät (mhd. selgeraete, armselgeraete, seldinc; mlat. mortuarium, remedium animae). Nach germanischem Recht verblieben beim Ableben des Hausherrn dessen wirtschaftliche Güter den Hinterbliebenen. Nur Gegenstände seiner persönlichen Habe – insbesondere das Heergewäte – wurden ihm ins Grab mitgegeben (Totenteil), bedurfte er ihrer doch zum Weiterleben im Jenseits. Seit der Christianisierung beanspruchte die Kirche – beim Fehlen eines erbberechtigten Schwertmagen – die Grabbeigaben im Interesse des Seelenheils des Verstorbenen (Seelgabe). Daraus entwickelten sich weitere kirchliche Angebote zur Seelenrettung und dazu, der eigenen Seele oder den Seelen anderer die Bußzeit im ®Fegfeuer zu verkürzen („got zu lob und eren und auch zu einem ewigen selgerät“; „Irdische ding in himelische und vergenckliche ding in ewige mit seligem kauffschatz zu verwandeln ...“). In diesem Sinne wurden testamentarische Stiftungen eingerichtet für die Abhaltung von jährlichen Seelenmessen und für wohltätige Zwecke (Armenspeisung, Seelbäder, Pfründenstiftungen etc.); überdies konnte man Ablässe erkaufen, Kirchenausstattungen und Altäre und kostbares ®liturgisches Gerät stiften oder ®Martersäulen aufstellen.
(s. Ablass, Almosen, Asyle, Testament)