Testament

Aus Mittelalter-Lexikon
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Testament (lat. testamentum; zu lat. testari = bezeugen). Im FMA. war das Erbrecht von dem Grundsatz bestimmt, dass die nächsten Blutsverwandten eines Verstorbenen in den Besitz von dessen Nachlass traten. Daneben bürgerten sich letztwillige Verfügungen ein, durch die kirchliche und klösterliche Institutionen, Hospital- oder Brückenstiftungen als Erben von Liegenschafts-, Sach- oder Geldwerten (Seelteil) eingesetzt wurden, sofern dem keine vorrangigen Anwartschaftsrechte entgegenstanden. Wesentlicher Bestandteil eines ma. Testaments waren Verfügungen, die der Sorge um das seelische Wohlergehen nach dem Tode galten: Bestimmungen zu Begräbnisort und -feierlichkeiten, Totengedächtnis und Bittgottesdiensten. Um Rechtskraft zu erlangen, musste der Erblasser bei voller Gesundheit und sein Testament durch einen Geistlichen oder zwei Zeugen bezeugt sein. Öffentliche Testamente wurden vom HMA. an durch ein Gericht, den städt. Rat oder einen Notar beglaubigt.
Letztwillige Verfügungen wurden ursprünglich nicht erst im Angesicht des Todes getroffen; auch Stiftungen, die dem Seelenheil dienen sollten, mussten gemäß geltendem Recht noch zu Zeiten voller Lebens- und Entscheidungskraft erbracht werden. Auch vor Antritt einer Reise oder Pilgerschaft, bei drohendem Kriegs- und Seuchenausbruch regelte man seine weltlichen und geistlichen Angelegenheiten. Die Kirche verstand es bald, die von ihr geschürte Angst um das Seelenheil für ihre Zwecke zu nutzen: sie führte das "testamentum ad piam causam" ein, die letztwillige Verfügung auf dem Siechen- oder Sterbebett zugunsten frommer Stiftungen um des ewigen Heils willen („dispositio in salutem animae“, „pro remissione peccatorum“). Dabei konnten alle Formalitäten außer Acht gelassen werden, eine Erklärung "nudis verbis" an Anwesende genügte. Die "Seelgabe" wurde zum "caput et fundamentum testamenti". Damit nicht genug: im weiteren Verlauf wurde die Absolution von der Einrichtung einer Seelgabe abhängig gemacht. Starb nun einer ohne entsprechendes Testament (intestatus), so war es geradezu Pflicht der Kirche, aus dessen Nachlass eine Seelgabe einzurichten. Dem zuständigen Bischof war es aufgegeben, als "iudex ordinarius" einen Teil des Nachlasses als "donatio pro anima" zu verwenden.
Testamente waren ursprünglich nur in höfischen Kreisen üblich; früheste bürgerliche Testamente sind für das ausgehende 13. Jh. nachgewiesen. Weniger bemittelte Leute aus Stadt und Land, von denen sich keine Testamente erhalten haben, haben wohl über ihre geringe Habe gleichermaßen letztwillige – mündliche – Verfügungen getroffen.
(s. Erbrecht, Erbvertrag, Stiftung)