Straßenzwang
Straßenzwang. Straßenbenutzung fiel ursprünglich unter die königlichen Regalien, kam jedoch zunehmend in die Zuständigkeit der Territorialherren oder örtlicher Obrigkeiten (Ratsgremien, Stadtherren). Diese sollten für die Benutzung der Straßen, deren Wahl prinzipiell frei stand, Zölle oder Geleitsgelder erheben dürfen. (Verkehrsbezogene Abgaben sollten zwar dem Straßenbau und -unterhalt zugute kommen, wurden jedoch meist zweckentfremdet.) Um die Einnahmen aus Verkehrsabgaben zu sichern und zu vergrößern, erließen die Inhaber der Straßenrechte Verordnungen, durch die hauptsächlich Kaufleute gezwungen wurden, bestimmte Routen zu benutzen. Städte, zu denen Zwangsrouten führten, zogen daraus erhebliche Vorteile in Form von Zöllen, Geleits- und Stapelrecht, Niederlegungswang usw. Gegen die erzwungene Benutzung oder Meidung bestimmter Straßen wandten sich viele Reichssprüche und Verordnungen aus Landfrieden, besonders des 13. Jh., deren Häufung nicht für ihre Wirksamkeit spricht. Zu den willkürlichen tratt ein faktischer Straßenzwang: Große Straßen führten die Kauffahrer in Markt- und Handelsplätze hinein; Möglichkeiten, diese mit den schweren Lastwagen zu umgehen, gab es meist nicht.
(Geleit; Stapelrecht; Regalien; Straßen und Wege)