Verbannung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Verbannung (mhd. verwisunge; lat. exsilium, relegatio). Aus der ma. Strafe der ®Acht ist deren mildere Form der Verweisung aus einer Stadt oder einem Land hervorgegangen. (Im Gegensatz zur Verbannung wurde die Acht regelmäßig über Abwesende verhängt.) Verbannung konnte auf ewig (relegatio perpetua) oder für bestimmte Zeit (r. temporalis), als Strafe für sich oder anstelle einer anderen Strafe verhängt werden, etwa als Gnadenstrafe bei todeswürdigen Verbrechen. Der Verbannte hatte zu beeiden, dass er nicht vorzeitig zurückkehren werde (urpheda de non redeundo); hielt er sich nicht an seinen Schwur, so war er wegen Meineids zu bestrafen. Bei Stadtverweisungen wurde der Delinquenten häufig – zur Erleichterung der Identifizierung im Falle einer widerrechtlichen Rückkehr – durch ®Brandmarken gezeichnet. Als eine Art Verbannung ist auch die Einsperrung an einem bestimmten Ort, etwa bei Klosterhaft, anzusehen. Häufige Anlässe für Verbannung waren Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz), Ladungsungehorsam (Kontumaz), Majestätsverbrechen (crimen maiestatis) oder auch nur Zugehörigkeit zu ortsfremden, landschädlichen Personenkreisen.
(s. Landesverweisung, Stadtverweisung, Verfestung)