Landesherrschaft
Landesherrschaft (lat. dominium territoriale). Aus der fma. Grafenherrschaft (s. Graf), die auf königlicher Bann- und Regalienleihe beruhte, bildete sich vom 12. Jh. an (und bis ins 15. Jh. hinein) die Landesherrschaft des Hochadels, die im 13. Jh. durch die ®Fürstengesetze Friedrichs II. und im 14. Jh. durch die ®Goldene Bulle Karls IV. sanktioniert wurde. Weltl. und geistl. Fürsten, Herzöge, Markgrafen, Burggrafen und einige wenige Grafen erreichten in ihren ®Territorien zunehmende Selbständigkeit; sie wurden als Landesherr (dominus terrae, princeps territorialis) apostrophiert, übten die alten Grafenrechte (Hochgerichtsbarkeit, Banngewalt [einschl. Heerbann], Befestigungs- und Geleitrecht) aus und verfügten über die höheren Regalien (Münz-, Zoll-, Straßenregal u.a.). Verwaltungszentren der Landesherrschaften waren zunächst die Adelsburgen, von wo aus die Herren oder ihre Dienstleute ihre Rechte ausübten und wohin die Abgaben der Untertanen zu entrichten waren. Wesentlichen Anteil an der Festigung der Territorialherrschaft hatte vom 13. Jh. an das Recht der Fürsten, Städte zu gründen. In diese – allgemein verkehrs- und verwaltungsstrategisch günstig gelegenen –Gründungsstädte wurden später die Amtssitze der fürstlichen Richter und Beamten verlegt. Unberührt von der Landesherrschaft blieben bis ins SMA. vielfach die "autogenen" (d.h. auf Geburts- und nicht auf Leiherecht begründeten) Rechte der adligen Grundherren (Leibherrschaft, niedere Gerichtsbarkeit, Vogteiherrschaft). Die Landesherrschaften konkurrierten einerseits mit der Macht der Königsherrschaft, andererseits boten sie den Königen des SMA. erst die Strukturen, um Herrschaftsmacht auszuüben.