Graf

Aus Mittelalter-Lexikon
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Graf (mhd. grave, ahd. grafio; von mlat. graphio = königlicher Beamter; aus grch. grapheus = Schreiber; lat. comes = Mitgänger, Begleiter). Grafen waren im karolingischen Reich königliche Verwaltungsbeamte aus dem Adelsstand, die in Bezirken (Grafschaften; lat comitatus) des Reiches die Verwaltungshoheit ausübten und bestimmte Sonderaufgaben versahen: sie verwalteten das Königsgut, sie kontrollierten Zollerhebung und Wehrdienst, garantierten den Königsschutz und standen dem ®Grafengericht vor, welches für Freie und Adelige der Grafschaft zuständig war. Das Grafenamt hatten sowohl einheimische Adlige (auf Allodialbesitz) als auch Ortsfremde Adlige (auf gräflichem Amtsgut oder königl. Lehnsgut) inne. Grafen waren ursprünglich absetzbar, das Amt wurde jedoch seit dem 9. Jh. – wie auch ein ®Lehen – erblich. Mit der Erblichkeit ging der Amtscharakter der Grafschaft mehr und mehr verloren, sodass sich der Einfluss des Königs auf die Besetzung eines Grafenamtes verminderte.
Die Grafschaftsverfassung wurde seit spätkarolingischer Zeit, besonders aber seit der Mitte des 10. Jh. unter den Saliern dadurch aufgeweicht, dass Grafenrechte und damit verbundenes Eigentum an Grund und Leuten auch an Bischöfe oder Äbte verliehen wurden, deren Liegenschaften den Status von ®Immunitäten besaßen und damit aus dem Königsgut herausfielen, allodifiziert wurden. In geistl. Comitaten wurden die gräflichen Rechte durch Vögte wahrgenommen, lediglich die hohe Gerichtsbarkeit über die voll rechtsfähigen Freien blieb beim Grafengericht. Mit dem Aufkommen des Reichsfürstenstandes im 12. Jh. gingen gräfliche Befugnisse in die Gewalt der Fürsten über. Grafen stiegen in wenigen Fällen in den Fürstenstand auf (gefürstete Grafen), im wesentlichen bildeten sie einen edelfreien Titelsstand zwischen niederem Adel und Fürsten.
Der Amtstitel Graf wurde auch auf bestimmte genossenschaftliche Bevollmächtigte nichtadligen Standes angewandt; so gab es den Salzgraf (halgrave), den Wald- oder Holzgraf (holzgrave), den Wassergraf (mhd. wazzergrave, = geschworener Wasser- oder Mühlenbau-Sachverständiger) oder den Deichgraf.
(s. Burggraf, Deichpflicht, Landgraf, Pfalzgraf)