Fehde

Aus Mittelalter-Lexikon
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Fehde (mhd. vehede, ahd. [gi]fehida = Feindschaft, Streit) hieß nach dem Selbsthilferecht der Germanen das zwischen dem Übeltäter (samt Verwandtschaft) und dem Verletzten (samt Verwandtschaft) bestehende Feindschaftsverhältnis, welches zu Rachehandlungen an Menschen und Sachen berechtigt. Die Fehde konnte durch Erlegen einer Bußzahlung (Fehdegeld) beigelegt werden. Auch die ma. Fehde war kein rechtloses Gewaltverfahren sondern eine legitime Selbsthilfe nach gewissen Regeln.
Schon Karl d. Gr. hatte versucht, die Fehde durch gerichtlich verfügte Sühnezahlung (mhd. suone; mlat. compositio) zu abzulösen, deren Nichterlegung strafrechtlich verfolgt wurde. Während der nachkarolingischen Zeit jedoch verfiel die Zentralgewalt, wurden für zwei Jahrhunderte keine weiteren Versuche zur gesetzlich abgesicherten Friedenspflicht mehr unternommen. Durch den Verlust der Waffenfähigkeit eines großen Teils der Bevölkerung (Bauern) wurde die Fehde auf die Adelsschicht beschränkt. Vom 10. Jh. an suchte die Kirche, seit dem 12. Jh. auch das Königtum, das immer mehr verwildernde Fehdewesen durch ®Gottesfrieden und ®Landfrieden einzudämmen. Das Fehderecht war an das feste Haus bzw. die Burg der adeligen Sippe gebunden. Es sollte erst nach Erschöpfung des Rechtsweges eintreten und nach ritterlichen Regeln angewendet werden; die Beachtung rechtlicher Normen unterschied die ritterliche Fehde (mhd. auch werre, v. mlat guerra = Streit, Krieg) von der gewöhnlichen ®Blutrache.
Als im SMA. krisenhafte Entwicklungen (s. Agrarkrise, Bauernrevolten, Landflucht) den Adelsstand in wirtschaftliche Bedrängnis brachten, während Bauern und Städte zu wenigstens ausreichendem Wohlstand kamen, hielten viele Ritter das Bekriegen von Dörfern und Städten, das Morden, Plündern, Drangsalieren und Verwüsten als legitime Mittel, um die überkommene Ständeordnung aufrechtzuerhalten. Raub, Brand und Mord wurden unter dieser Sicht zu ordnungsstiftenden Maßnahmen.
Gegen das Fehdeunwesen wurden immer wieder Friedensordnungen erlassen, um das Ausmaß der Gewalttätigkeit zu begrenzen und um wenigstens Unbeteiligte (Bauern, Händler, Geistliche u.a.) vor Übergriffen zu schützen. Als erste gilt der Reichslandfrieden Friedrichs I. Barbarossa von 1152. Fehdebeschränkungen verfügten auch der Mainzer Reichslandfrieden (1235, Ansagefrist, vorherige Anrufung des Gerichts), der Landfrieden von Eger (1389, Einschaltung eines Schiedsgerichts), der Frankfurter Reichslandfriede (1442, Schutz von Personengruppen und Orten) und der Reichslandfriede von 1467 (generelles Fehdeverbot wegen des Türkenkrieges). Erst nach dem reichsrechtlichen Verbot durch den Ewigen Landfrieden (1495) ging das Fehden allmählich zurück; das Ende sollte erst im 16. Jh. kommen.
(s. Absage, Begnadigung, Fehdebrief, Fehderecht, Fehderitter,Sühne, Urfehde, Widersagung)