Seerecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Seerecht (mndd. schiprehte). Schriftliche seerechtliche Bestimmungen, beruhend auf altem Gewohnheitsrecht, tauchen im dt. Sprachraum erstmals um die Mitte des 13. Jh. auf, und zwar in den Stadtrechten der Handelsstädte an Nord- und Ostsee (Schleswig vor 1250, Hamburg um 1250, Riga 1294, Lübeck 1299). In der Folgezeit dehnten sie ihren Geltungsbereich auf die Seefahrer aller handeltreibenden Seestädte des Nordens aus und bildeten die Grundlage des hansischen Seerechts. Großen Einfluss auf das gesamte nordeuropäische Schiffsrecht hatten die Roles d´Oleron (benannt nach der westfrz. Insel Oleron vor La Rochelle, ihrem Niederlegungsort), seerechtliche Gewohnheiten des 12./13. Jh., die in zahlreichen Handschriften verschiedener Sprachen überliefert sind. Sie regeln u.a. die Rechtsverhältnisse von Seefahrern und Kaufleuten, behandeln Bergelohn und Strandrecht, Frachtanteile der Besatzung, Haftung für Schäden an Schiff und Ladung, Rechte und Pflichten der Mannschaften, Art und zulässige Menge des Frachtguts, Ladegebühren, Fragen um Verpflegung, Lohn und Heuer, um Strafen bei Pflichtverletzung oder Fahrlässigkeit und um den zuständigen Gerichtsort (die Hafenstadt, wo Klagen anhängig gemacht werden konnten). Um eine Bestimmung herauszugreifen: Den Termin der Abreise sollte der Kapitän vom Mehrheitsvotum seiner Mannschaft abhängig machen; ließ er gegen die Stimmenmehrheit auslaufen, so war er persönlich für einen Verlust von Ladung und Schiff haftbar.
Das deutsche Seerecht des SMA. unterscheidet sich von den humaneren westeuropäischen Seerechten vor allem darin, dass es das Kaufmannsgut (copmans gude) und den Handelsgewinn (wolvart des copmans) höher bewertet als Wohlfahrt und Rechte von Kapitän und Mannschaft. – Im Mittelmeerraum galten ital. und span. Seerechte, die an grch.-röm. Seehandelsrechte anknüpften: die „Tabula de Amalfa“ (12. Jh.), die Pisaner Constitutiones (12. Jh.), die Seerechte von Venedig (ab 1229) und von Genua (Ende 13. Jh.) und das „Consolat del Mar“ (Barcelona, um 1350). Seit dem SMA. wurden auch die Rechte und Pflichten der Passagiere gegenüber Eigner und Schiffsführer festgelegt. Dabei ging es u.a. um die Höchstzahl der Passagiere, um das Mindestmaß des dem einzelnen zugewiesenen Raumes, um die Verpflegung an Bord sowie um das Verhalten und eine evtl. Mitarbeit der Passagiere im Schiffsalltag.
Größere Hafenstädte ließen Schiffsregister führen, in denen Schiffe, deren Eigner und Kapitän, Seetüchtigkeit und Ausrüstung protokolliert wurden.
(s. Bergelohn, Bodmerei, Grundruhr, Haverei, Heuer, Seeleute, Seewurf, Strandrecht)