Stromregal

Aus Mittelalter-Lexikon
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Stromregal. Eines der wichtigsten der ®Regalien war das an schiffbaren Strömen und deren Nebenflüssen. Es ist erstmals beurkundet in der „Constitutio de regalibus“ von 1158 für flumina navigabilia, und erscheint im Sachsenspiegel als das Recht an „des künges straze in wazzere“. Das Stromregal ist nicht unter den in der ®Goldenen Bulle an die Kurfürsten weitergereichten Rechten; es wurde vom König nur in Einzelfällen an Landesherren oder Städte vergeben. Zum Stromregal gehörten Einzelrechte wie die zur Errichtung von Brücken, Häfen, Uferbefestigungen oder Kanälen; zum Betrieb von Fähren; zur Erhebung von Abgaben (Brücken-, Hafen-, Fährgelder, Schifffahrtszölle); das Leinpfadrecht; Grundruhr und Strandrecht; das Fischereirecht; das Recht zur Flößerei und zur Errichtung von Mühlen; zur Anlage von Dämmen und Deichen.
(s. Binnenschifffahrt, Grundruhr, Strandrecht, Wasserwege)