Wegelagerei

Aus Mittelalter-Lexikon
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Wegelagerei (mhd. wegelagerunge, wegelagunge = Wegelagerei; auch strazroup; insidia, insidiari: insidia quod lage dicitur). In Wäldern nahe bei stark frequentierten Straßen und Wegen hatten sich Entlaufene, Verfemte und sonstwie Verfolgte zurückgezogen und zu Banden zusammengeschlossen. Von dort aus terrorisierten sie die Reisenden, raubten sie aus und erschlugen viele. Gegen diese ständige Bedrohung wurden Friedensgebote erlassen und Geleitschutz gewährt. Die Wirkung scheint jedoch eher unzureichend gewesen zu sein, warum hätten sich sonst die reisenden Kaufleute zu Gilden und Hansen zusammenschließen sollen und weshalb hätte ihnen Kaiser Friedrich I. das Recht zugestehen sollen, Waffen zu tragen. Nach franz. Vorbild wurden reisende Kaufleute und Pilger im 11. Jh. auch in Deutschland unter den erhöhten Schutz des Gottesfriedens gestellt. Im 12. Jh. wurden Landfriedensordnungen erlassen, die ein härteres und schnelleres Vorgehen gegen Wegelagerer und andere Rechtsbrecher mit sich brachten und die Möglichkeit der Strafabwendung durch Bußzahlung drastisch einschränkten. Auf frischer Tat Ertappte wurden umgehend aufgeknüpft oder – etwa im Falle von Minderjährigkeit – durch Leibesstrafen (Verstümmelung) abgeurteilt. Handelte es sich bei den Landfriedensbrechern um Leute adeligen Standes (Raubritter), so sollten sie des Landes verwiesen werden und ihr Lehen verlieren.
(s. landschädliche Leute, Raub, Raubritter, Schnapphahn)