Städtische Selbstverwaltung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Städtische Selbstverwaltung. Die deutschen Städte des MA. hatten zwar im Lauf der Zeit immer weiter reichende Selbstverwaltungsrechte erworben, waren aber stets einem Stadtherrn - sei es Kaiser, König, Bischof oder Landesfürst – untertan (s. Ratsverfassung, Stadtherrschaft). In die Kompetenz des eines städtischen Rates fielen vor allem folgende Aufgaben:
Einberufung der jährlichen oder einer außerordentlichen Bürgerversanmmlung, Aufnahme von Neubürgern (s. Bürgerrecht), Bestellung städtischer Amtsträger und Bediensteter (Stadtarzt, -hebamme, -schreiber, Warenbeschauer, Zöllner, Türmer, Hundeschlager, Straßenfeger usf.), Erlass von ®Verordnungen jeder Art, Verwaltung städtischer Einrichtungen (Stadtwaage, städt. Badhäuser und Bordelle, Ratskeller etc.), Überwachung von Maßen und Gewichten, Organisation der innerstädtischen Ordnung (Polizei, Nachtwächter) und der Außenverteidigung, Bevorratung und Instandhaltung von Waffen und Vorräten für einen Belagerungsfall (s. Zeughaus), Beaufsichtigung der Münzstätte (soweit unter städt. Hoheit).
(s. Stadtfriedensordnung, Stadtgericht, Stadtgeschworene, städtischer Landbesitz, Stadtschöffen (s. Schöffe), Stadtschule, Stadtsteuern, Bürgermeister, Immunität, Münzrecht, Ratsherren, Verteidigung), Weichbild