Goldene Bulle Karls IV.

Aus Mittelalter-Lexikon
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Goldene Bulle Karls IV. (Reichsgesetze). Die Beratung dieses Gesetzeswerks begann auf einem Nürnberger Reichstag Ende 1355 und wurde auf einem weiteren zu Metz im Folgejahr mit großem Prunk und im Beisein aller Fürsten und Erzbischöfe des Reichs abgeschlossen. Hauptanliegen der 31 Kapitel der G.B. war eine detaillierte Regelung der Durchführung der deutschen Königswahl. Der päpstliche Approbationsanspruch, der schon in dem Weistum von Rhense (1338) zurückgewiesen worden war, wurde nicht einmal erwähnt und war somit endgültig annulliert. Den Kurfürsten wurden Hoheitsrechte zugestanden, die über diejenigen anderer Reichsfürsten hinausgingen, so in Sachen des Burgenbaus, des Bergregals, der Zoll-, Münz- und Geleitsrechte, des Judenschutzes und der Judensteuern sowie des unbeschränkten Gebietserwerbs. Sie sollten sich fortan mindestens einmal jährlich an einer Sitzung der Reichsregierung beteiligen. Für ihre Nachfolge sollte das Primogeniturgesetz gelten, was die Unteilbarkeit der kurfürstlichen Lande bezweckte. – Das Städtewesen betreffend wurden Städtebünde („Konspirationen“) und Pfahlbürgertum verboten, sollte Frankfurt a. M. der Ort sein, an dem künftig der König gewählt würde, Aachen, wo er zu krönen sei und Nürnberg, wo er seinen ersten Hoftag zu halten habe.
(s. Hoftag, Interregnum, Königswahl, Kurfürsten, Kurverein von Rhense, Pfahlbürger, Primogenitur)