Kreditgeschäft
Kreditgeschäft. Das Erstarken der städtischen Wirtschaft und die Ausweitung des Fernhandels hatten, kirchlichen Einschränkungen zum Trotz, einen Aufstieg des Kreditwesens zur Folge. Kredit wurde von allen Bevölkerungsschichten in Anspruch genommen – von Bauern, die durch Missernten, Seuchen oder Krieg in Not geraten waren ebenso wie von Handwerkern und Kaufleuten in der Stadt, die zahlungsunwillige Kundschaft in Bedrängnis gebracht hatte. Auch der Adel sah sich häufig zu Kreditaufnahme gezwungen, um eine standesgemäße Lebenshaltung oder einen Kriegszug finanzieren zu können, ebenso die Geistlichkeit bis hinauf zu Bischöfen und Domkapiteln.
In Handel und Gewerbe war es üblich, „dass der Produzent seinen Rohstoff, der Kaufmann die auf Wiederverkauf gekaufte Ware zunächst bewirtschaftet und dass er daraus erst den Ertrag schafft, bevor er den Einkauf bezahlt“ (Kuske). So bekam der Weber das Garn oder der Gewandschneider das Tuch von einem ®Verleger auf Kredit. Bei Metzgern war entsprechend der „Viehborg“ gebräuchlich. Sofern Handwerker nicht an Endverbraucher sondern an ankaufende Händler verkaufte, wurde üblicherweise das handwerkliche Erzeugnis vom Händler bevorschusst.
Im Fernhandel wurde vielfach ein Barattgeschäft (= Warentausch; v. ital. barattare = vertauschen) vereinbart, wobei gegenseitige Belieferung mit Waren vertraglich vereinbart und periodisch abgerechnet wurde. Auf diese Weise wurden Kapitalmangel und Schwierigkeiten beim Münzwechsel vermieden (s. barteringe).
Darlehensgeschäfte gegen Zins oder Pfand waren ursprünglich Sache der Juden, später der ®Lombarden und im ausgehenden MA. auch des kapitalkräftigen Bürgertums. Ermöglicht wurde der Umgang mit bis da als Wucher verdammten Kreditgeschäften durch die Einführung des Begriffs "lucrum cessans" (Einkommensausfall); damit wurde der Gewinn bezeichnet, den der Kreditor selbst erzielt hätte, wenn er mit mit der Kreditsumme Handel betrieben hätte, anstatt sie dem Debitor für dessen Geschäfte zu leihen. diesen Grundsatz legte 1271 der lombardische Kirchenrechtler Heinrich von Susa nieder; Papst Innozenz IV. stimmte zu, anders als viele Kanoniker. Der Jahreszinssatz betrug um 1200 in Norditalien 20% und fiel bis zum 14. Jh. auf 5 - 10%.
(s. Bankwesen, Bodmerei, Geldwirtschaft, Judengesetze, Pfandhaus, Pfandsatzung, Rentenkauf, Schreinsbuch, Schuld, Wucher, Zins)