Turnierfähigkeit
Turnierfähigkeit. Im Hochmittelalter, bevor sich Burgen- und Bürgeradel durch starre Grenzen voneinander abgesondert hatten, war die Teilnahme am ritterlichen Turnier kaum reglementiert. Im Spätmittelalter dagegen bestanden für den land- und stadtsässigen Geschlechteradel jeweils eigene Teilnahmeregeln, während sich im übrigen der Turnierverlauf kaum unterschied. Am ritterlichen Kampfspiel konnte nur teilnehmen, wer durch einen genealogisch bewanderten Beamten (Turniervogt, Ehrenhold, Herold) hinsichtlich Abstammung und untadeligen Rufes als "turnierfähig" qualifiziert worden war („Helmschau“). Ritter, die gemäß der Turnierordnung mit Turnierverbot belegt waren, galten als gesellschaftlich geächtet. Von Turnieren ausgeschlossen waren Meineidige, Feldflüchtige, Ketzer, Frauenschänder, Wucherer, Straßenräuber und Ehebrecher. Zu Turnierverbot führten außerdem: unedle oder uneheliche Geburt, unstandesgemäße Verehelichung sowie bürgerliches Amt oder Gewerbe. Bestimmte ehrlose Vergehen wurden über das Turnierverbot hinaus mit der äußerst diskriminierenden Strafe des „auf die Schranke Setzens“ geahndet, die darin bestand, dass der Delinquent seinen Sattel auf das Turniergatter legen und sich darauf setzen musste, dem Spott und Hohn der Festgesellschaft ausgesetzt.