Gebärdensymbolik
Gebärdensymbolik. Die gehobene Gesellschaft des MA. hatte einen umfangreichen Bestand von verbindlichen, sprechenden Ausdrucksbewegungen entwickelt, deren jeder ein symbolischer Gehalt zugrunde lag und die auch Niederschlag in der Rechtspraxis, in Liturgie, Ikinographie und Schauspiel fanden. Dieser symbolische, tiefere Sinn der Gebärden wurde als das eigentlich Wirkliche empfunden.
Einige Beispiele: Im Minnesang haben Gruß, Kuss und Umarmung eine über die Geste hinausreichende erotische Bedeutung. Im höfischen Umgang kannte man ein ganzes System von Rechts-, Trauer-, Empfangs-, Abschieds-, Ehrfurchts-, Spott- und Verachtungsgebärden. Man geleitet an der Hand, sitzt Hand in Hand, legt in segnender oder heilender Absicht die Hand auf den Scheitel, umfasst die zusammengelegt dargebotenen Hände, der Vater legt die Hand seiner Tochter in die des Bräutigams, man reicht den Becher, schneidet vor bei Tisch, nimmt unter den Mantel, verweigert den Gruß, wirft den Fehdehandschuh usf. Der Richter sitzt entspannt, mit überschlagenem Bein zu Gericht; das Brechen des Richterstabs war das Zeichen dafür, dass die Mittel der irdischen Justiz zu Ende waren; die Umgürtung mit dem Schwert machte den Knappen zum Ritter, später geschah die Aufnahme in den Ritterstand durch den Ritterschlag. Die Gebärde des Handschlags (mhd. hantslac, hanttriuwe) besiegelte Absprachen, Gelübde, Geschäfte und Verträge; grundlegend für diesen ma. Rechtsbrauch war wohl der Glaube an die magische Wirkung des Kontakts der bloßen Hände (Berührungszauber). (Das Händeschütteln als Grußzeremoniell sollte erst in der Neuzeit aufkommen.)
(s. Abschied; Ankunft; Beschimpfung; Dämonenabwehr, Dämonenzauber; Eid; Fußfall; Fußkuss; Fußtreten; Fußwaschung; Gebärden (Theat.); Gericht; Gruß; Hals- und Schultergriff; Kommendation; Kuss; Mantelschutz; Ohrfeige; Prostration; Rechtssymbolik; Ritterschlag; Schwertleite; Segen; Stratordienst s. Marschall; Umgangsformen)